Der Weg zum Gütezeichen


[A] Was muß ich vorab erledigen?
  • Güte-, Prüf- und Durchführungsbestimmungen - RAL-GZ 830 -, Satzungen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. und Übersicht über Beiträge und Verwaltungskostenpauschalen bei der Geschäftsstelle anfordern.
  • Durch Einsendung des rechtsverbindlich unterschriebenen Verpflichtungsscheins an die Geschäftsstelle Satzungen und RAL-GZ 830 anerkennen.
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Hinweis:
Der Verpflichtungsschein enthält als Option den Erwerb der Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. Die Mitgliedschaft ist allerdings nicht Voraussetzung zum Erwerb von Gütezeichen.


[B] Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Verleihung eines Gütezeichens?
  • Bei der Geschäftsstelle das zweiseitige Formular für den Antrag auf Verleihung eines Gütezeichens (Antragsformular) anfordern.
  • Das Antragsformular vollständig ausfüllen und zur Erteilung einer Bearbeitungsnummer an die Geschäftsstelle senden.
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Hinweis:
Die Geschäftsstelle versieht das Antragsformular mit einer Bearbeitungsnummer und sendet es Ihnen zur weiteren Bearbeitung zurück.

  • Der im Antragsformular angegebenen begutachtenden Stelle für die Wirksamkeit schriftlich den Auftrag erteilen, ein Gutachten über die biologische Wirksamkeit zu erstellen.

    Dem Auftrag ist beizufügen:
    • ein Antragsformular mit Bearbeitungsnummer
    • eine vollständige Rezeptur mit Datum und rechtsverbindlicher Unterschrift
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Hinweis:
Falls Sie die bioziden Wirkstoffe nicht selbst herstellen, sondern von Dritten zukaufen, benötigt das BfR noch Einverständniserklärungen der Wirkstoffhersteller (EVE), mit der den Ämtern gestattet wird, die für die Wirkstoffe vom jeweiligen Wirkstoffhersteller vorliegenden gesundheitsbezogenen Unterlagen zugunsten Ihres Antrags zu verwenden.

  • Des weiteren sind an das BfR folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung zu senden:
    • das ausgefüllte Antragsformular mit Bearbeitungsnummer
    • die vollständige Rezeptur
    • das Sicherheitsdatenblatt
    • das Technische Merkblatt
    • der Gebindetext
    • der vollständig ausgefüllte BfR/UBA-Anforderungskatalog
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Hinweis:
Erst wenn alle Unterlagen vollzählig und vollständig vorliegen, kann der Güteausschuß die Verleihung eines Gütezeichens befürworten.


[C] Welche Pflichten habe ich nach Verleihung des Gütezeichens?
  • Sobald die Verleihungsurkunde mit Beiblatt vorliegt, binnen drei Monaten nach Aufnahme der Produktion des Holzschutzmittels einen Überwachungsvertrag bei der im Antragsformular angegebenen fremdüberwachenden Prüfstelle beantragen. Dem Antrag je eine Kopie der Verleihungsurkunde und des Beiblattes beifügen.
  • Der Geschäftsstelle mitteilen, wann mit der Produktion des Holzschutzmittels mit RAL-Gütezeichen begonnen wird bzw. begonnen worden ist und wann und bei welcher fremdüberwachenden Prüfstelle der Antrag auf einen Überwachungsvertrag gestellt worden ist.
  • Jede Rezepturänderung ist dem Obmann des Güteausschusses und dem BfR unverzüglich anzuzeigen.
  • Falls das Holzschutzmittel nicht mehr produziert werden soll, der Geschäftsstelle unverzüglich mitteilen, wann die Produktion eingestellt worden ist und die Verleihungsurkunde mit Beiblatt an die Geschäftsstelle zurückgeben.

Verleihungsurkunde:

Zusammensetzung des Güteausschusses:


BAM (Obmann und ein weiterer Vertreter), MPA, BfR, vTI,
Mitgliedsfirmen (5 Vertreter), Vorsitzender und stellv. Vorsitzender


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